Betroffene Unternehmen, Städte, Gemeinden und andere Organisationen (zum Beispiel: Vereine) müssen ein eigenes internes Hinweisgebersystem bereitstellen.
Behörden müssen zudem ein externes Hinweisgebersystem bereitstellen, an das sich Hinweisgeber wenden können, wenn sie in der eigenen Organisation kein eigenes, internes Hinweisgebersystem vorfinden. Sollten die betroffenen Unternehmen und Kommunen also kein internes Hinweisgebersystem vorweisen können, werden sich Hinweisgeber über das externe Hinweisgebersystem an Behörden oder im Worst Case direkt an die Öffentlichkeit wenden.
Was Sie wissen müssen: Hinweisgeber haben die freie Wahl, ob sie sich direkt über das externe Hinweisgebersystem an Behörden wenden oder über das interne Hinweisgebersystem an Sie bzw. Ihren externen Compliance-Beauftragten.
Sie sollten daher versuchen, ein glaubwürdiges internes Hinweisgebersystem bereitzustellen, um mögliche Hinweise zuerst zu erhalten und diese intern bearbeiten zu können. Die notwendige Glaubwürdigkeit erlangt ein internes Hinweisgebersystem dann, wenn Hinweise anonym bleiben und kompetent bearbeitet werden.