Grundsätzlich gilt: Die Geschäftsführung hat das Recht und die Pflicht, für die Beachtung der auf die Gesellschaft und ihre Aktivitäten anwendbaren Gesetze zu sorgen. Diese Aufgabe umfasst auch die grundsätzliche Verpflichtung der Geschäftsführung zur Schaffung des organisatorischen Rahmens, der die Einhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften ermöglicht und gewährleistet.
Aber es haftet nicht ausschließlich die Gesellschaft, auch Geschäftsführungsmitglieder, Organe und Mitarbeiter:innen können unter Umständen haftbar gemacht werden.
Grundsätzlich gilt, dass die Geschäftsführung in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden hat. Bei der GmbH ist dies beispielhaft in § 43 Abs. GmbHG geregelt. Kommt die Geschäftsführung dieser Verpflichtung nicht nach, haften die Geschäftsführungsmitglieder für den entstandenen Schaden. Bei der GmbH ist dies zum Beispiel in § 43 Abs. 2 GmbHG geregelt. Diese Haftungsrisken werden immer praxisrelevanter. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einer Gesellschaft gegenüber einem pflichtvergessenen Organmitglied hat vor dem Hintergrund der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des Bundesgerichtshofs stark an Bedeutung gewonnen.
Aber auch unterhalb der Geschäftsführung bestehen Haftungsrisiken für betroffene Arbeitnehmer.
So besteht durchaus die Möglichkeit der Schadensliquidation durch die Gesellschaft, etwa nach einem Compliance Verstoß, bei einem gesetzeswidrig handelnden Mitarbeiter (Regresshaftung). Diese Regresshaftung kann und sollte einen wichtigen Bestandteil der Sanktionsmaßnahmen eines Compliance Management Systems darstellen. Allerdings sind die Hürden der Regresshaftung der Mitarbeiter hoch, da Mitarbeiter als Arbeitnehmer weitreichende Haftungsprivilegien der Arbeitnehmerhaftung genießen.