Liegt eine Straftat im Unternehmen vor, so können Unternehmen nach derzeit geltendem Recht nicht selbst strafrechtlich belangt werden. Bis zur Geltung des Verbandssanktionengesetzes gilt daher, dass eine Sanktion durch Verhängung einer Geldbuße auf Grundlage von § 30 OWiG möglich ist. Gemäß § 30 OWiG können gegen ein Unternehmen Bußgelder verhängt werden, wenn beispielsweise Organe, vertretungsberechtigte Gesellschafter, Generalbevollmächtigte oder Prokuristen sowie sonstige Leiter des Unternehmens eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen, durch die Pflichten, die das Unternehmen treffen, verletzt worden sind oder wenn durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit das Unternehmen bereichert worden ist oder werden sollte. Die Geldbußen können empfindliche Höhen erreichen. So ist gem. § 30 Abs. 2 OWiG vorgesehen, dass im Falle einer vorsätzlichen Straftat eine Geldbuße bis zu 10.000.000,00 €, im Falle einer fahrlässigen Straftat eine Geldbuße von bis zu 5.000.000,00 € verhängt werden kann.
Der Entwurf zum Verbandssanktionengesetz sieht eine Änderung der Rechtslage vor, indem auch Unternehmen selbst strafrechtlich belangt werden können, wenn eine sog. Verbandstat vorliegt.
Eine effiziente Compliance-Struktur ist daher wichtig, um zunächst das Vorliegen einer Verbandstat zu verhindern oder aber im Falle des Bestehens einer Verbandstat von Sanktionsmilderungen profitieren zu können.