Die Unternehmensleitung setzt sich dem Risiko der persönlichen Haftung gegenüber dem Unternehmen, arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen aus. Daneben muss auch mit dem Wegfall von Erfolgszahlungen gerechnet werden.
Ein Compliance Verstoß ist auf allen Hierarchieebenen denkbar. Jeder Mitarbeiter eines Unternehmens hat die Pflicht Gesetze, ethische Maximen und Kodizes einzuhalten. Ein besonderes Risiko stellen solche Verstöße dar, die nicht für jedermann offensichtlich sind. Insbesondere den leitenden Angestellten kommt die Aufgabe zu, Compliance Verstöße zu verhindern.
Neben den allgemeinen strafrechtlich verfolgbaren Delikten, besteht in der öffentlichen Verwaltung das Risiko der Verwirklichung von Amtsträgerdelikten durch den Handelnden, wie beispielsweise der Vorteilsannahme und -gewährung im Amt oder der Bestechlichkeit und Bestechung im Amt, welche im Gegensatz zu den allgemeinen strafrechtlichen Delikten einen höheren Strafrahmen vorsehen. So wird eine Bestechlichkeit im Amt mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.
Der Bußgeldrahmen, den der Gesetzgeber im aktuellen Gesetzesentwurf des Verbandssanktionengesetzes zugrunde legt, sieht bei einem vorsätzlichen Verstoß eine Strafe von tausend Euro bis zu zehn Millionen Euro vor. Erfolgt der Verstoß fahrlässig, so beträgt das Bußgeld mindestens 500 und maximal fünf Millionen Euro. Bei einem Verband mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als einhundert Millionen Euro gilt ein umsatzbasierter Strafrahmen, welcher bei vorsätzlichen Verstößen maximal zehn Prozent und bei fahrlässigen Verstößen maximal fünf Prozent des weltweiten Konzernumsatzes beträgt. Bei einer großen Anzahl der Geschädigten besteht außerdem die Möglichkeit der Veröffentlichung der Verbandstat im Internet. Daneben führen Compliance Verstöße zu Reputationsschäden, dem Risiko der zivilrechtlichen Haftung der Unternehmen, dem Entzug von Gewerbeerlaubnissen, dem Ausschluss von öffentlichen und privaten Auftragsvergaben und erheblichen Rechtsverfolgungskosten.