Alle Bundesländer haben bereits Möglichkeiten für Hinweisgber, anonyme Meldungen abzugeben, etwa bei Finanzämtern.
Bis zum Inkrafttreten eines nationalen Gesetzes gilt die EU Whistleblower-Richtlinie sowohl für den öffentlichen Bereich wie auch für private Unternehmen unmittelbar. Der rechtliche Hintergrund ist, dass die Richtlinie an den wichtigen Stellen so unbedingt und detailliert gestaltet ist, dass hier eine unmittelbare Wirkung besteht.
Im Detail sieht die Richtlinie vor, dass Behörden und Unternehmen interne Meldestellen schaffen müssen. Die Mitgliedstaaten können aber Unternehmen mit weniger als fünfzig Beschäftigten und Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern davon ausnehmen. Zudem soll der Bund eine externe Meldestelle einrichten, auch die Länder können eigene externe Meldestellen schaffen. Wer einen Hinweis geben will, kann sich sowohl an die interne, wie auch an die externe Stelle wenden. Zudem wird geregelt, in welchen Fällen es zulässig ist, Informationen an die Öffentlichkeit zu geben.
Nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 17. Dezember 2021 können sich Beschäftigte direkt auf die EU-Richtlinie berufen. Das gilt für Hinweisgeber in Behörden, aber auch gegenüber Unternehmen entfaltet die Richtlinie direkte Wirkung. Wenn es etwa um eine Kündigung nach einem Hinweis geht, können sich Beschäftigte auf die EU-Richtlinie als Schutzgesetz berufen – und die Kündigung ist unter Umständen rechtswidrig.