Sämtliche Unternehmen ab 50 Mitarbeiter:Innen sollen ein Hinweisgebersystem einführen. Arbeitnehmer, Kunden, Lieferanten und Dritte dürfen ab dem 17. Dezember 2021 “Alarm schlagen” und genießen diesbezüglich weitgehenden Schutz. So dürfen sie, ohne Sanktionen befürchten zu müssen, (vermeintliche) Missstände an Behörden oder unter Umständen auch an die Öffentlichkeit melden. Hinweisgeber dürfen hierbei selbst entscheiden, an wen sie sich zuerst wenden.
Die EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (EU-Richtlinie 2019/1937 vom 23.10.2019, kurz: EU Whistleblower-Richtlinie) ist die entscheidende Regelung. In Deutschland ist ein nationales Umsetzungsgesetz geplant. Bis dieses gilt, entfaltet die EU Whistleblower-Richtlinie zum Teil unmittelbare Wirkung.
Entgegen der deutschen Sprachfassung der EU Whistleblower Richtlinie werden nicht nur juristische Personen des Privatrechts von der EU Whistleblower Richtlinie erfasst. Stattdessen gilt die Whistleblower Richtlinie nach gebotener unionsrechtseinheitlicher Auslegung für sämtliche „legal entities“. In Deutschland sind also namentlich (teil-)rechtsfähige Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG ebenso wie nicht eingetragene Vereine ab 50 Angestellte von der EU-Whistleblower Richtlinie umfasst.
Kommunen ab 10.000 Einwohnern müssen ab dem 17. Dezember 2021 ein externes Hinweisgebersystem bereitstellen. Kommunen bis 10.000 Einwohner wird die Einrichtung eines eigenen Hinweisgebersystems von Experten empfohlen. In Deutschland sind die einzelnen Bundesländer für die Details der Umsetzung für Kommunen zuständig.
Die Verpflichtung ein Hinweisgebersystem einzurichten gilt für alle juristischen Personen des öffentlichen Sektors, einschließlich Stellen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen juristischen Person stehen.